„Entlassmanagement“-Problem: Kleinste N-GrößeKlinikverordnungen gehören bereits jetzt zu den häufigsten Problemfällen im Verordnungsbereich, da Klinikärzte meist nicht mit den Versorgungsvorschriften in der ambulanten Versorgung vertraut sind. Weder die Normgrößen der PackungsV, noch Rabattverträge oder die formalen Verordnungsvorschriften der Krankenkassen sind ihnen hinreichend vertraut. Da die Verordnungen meist zum Wochenende ausgestellt werden, ist es für die Apotheken häufig auch nicht möglich, den verordnenden Klinikarzt für klärende Rücksprachen zu erreichen. Hinsichtlich der verordneten Packungsgrößen lagen die Hauptprobleme bisher meist darin, dass Klinikverordnungen häufig Größen betreffen, die im ambulanten Bereich nicht abgabefähig sind, weil sie oberhalb der größten definierten N-Größe (Nmax) liegen. Dieses Problem wird sich durch das neue Entlassungsmanagement künftig auch auf Kleinstpackungen erweitern, denn die neue durch den G-BA am 17.12.2015 beschlossene Erweiterung der Arzneimittel-Richtlinie bezieht sich auf den bereits seit 2007 mit dem GKV-VSG beschlossenen § 11 (4) SGB V, um die übergangslose ambulante Versorgung von Patienten bei Entlassung aus der stationären Betreuung zu ermöglichen. Die G-BA Beschlüsse liegen derzeit dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vor und treten nach Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. |