Retaxfalle: Co-Medikation zu BetäubungsmittelnDa die obstipative Wirkung eine Nebenwirkung aller Opioide ist, die zudem im Verlauf der Opioidtherapie häufig sogar zunimmt, fordert der Arbeitskreis Tumorschmerz der DGSS in seinem „Curriculum Tumorschmerz“: „Jede Opioidtherapie muss von einer prophylaktischen antiobstipativen Therapie begleitet werden.“ Diesem Umstand trägt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im Auftrag des Gesetzgebers Rechnung mit der Anlage I der AM-RL (Arzneimittel-Richtlinie) Rechnung: Abführmittel sind somit auch für Erwachsene verordnungs- und erstattungsfähig, wenn eine der erforderlichen Indikationen erfüllt ist. Die Verordnung kann somit auch für Erwachsene auf einem „normalen“ rosa Rezept erfolgen, wobei der Arzt die zutreffende Indikation nicht auf der Verordnung nennen muss. Für die Verordnung einer Co-Medikation auf einem Betäubungsmittel-Rezept gibt es jedoch eine gesetzliche Einschränkung im § 8 der BTMVV: § 8 Betäubungsmittelrezept |