Mehrkosten bei Lieferproblemen gehen zulasten des PatientenWenn sich ein Patient nach erfolgter gesetzlicher Aufklärung zusammen mit seinem Arzt für ein mehrkostenpflichtiges Präparat entscheidet, dann hat er hierfür die über dem Festbetrag liegenden Mehrkosten selbst zu tragen. Dies ist gesetzlich so gewollt und auch akzeptabel, da der Patient die Möglichkeit hätte, sich alternativ für ein wirkstoffgleiches, aber mehrkostenfreies Produkt zu entscheiden. Bei Festbetragsarzneimitteln, für die Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmern Rabattvereinbarungen nach § 130 a Abs. 8 SGB V (Rabattverträge) geschlossen haben, fallen für die Versicherten in der Regel keine Mehrkosten (Differenz zum Festbetrag) an. Die Mehrkosten werden dann durch den Pharm. Unternehmer, dessen Produkt vertragsgemäß abzugeben ist, abgelöst. Man bezeichnet solche Vertragsvereinbarungen zwischen dem Pharmahersteller und der Krankenkasse als „Mehrkostenablösende Rabattverträge“. § 31 SGB V Arznei- und Verbandmittel Problematisch wird es jedoch, wenn keine mehrkostenablösende Vereinbarung besteht und der Patient aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder widriger Umstände keine Möglichkeit hat, auf ein aufzahlungsfreies Arzneimittel auszuweichen und folglich die finanzielle Mehrkostenbelastung übernehmen muss. Krankenkasse: Barmer GEK 103480007 |