Aktuelle Retax-Falle

Retax obwohl Rabattvertrag noch nicht in der Apotheken-EDV angezeigt wurde

In letzter Zeit erreichen uns vermehrt Retaxationen, in denen der beanstandeten Apotheke entweder die ärztlich aufgedruckte Kassennummer nicht angezeigt wurde und/oder deren Rabattverträge nicht angezeigt wurden.
Wird der abgebenden Apotheke wegen Nichtabgabe einer Rabattarznei aufgrund fehlender oder fehlerhafter Daten die Erstattung ihrer Versorgung verweigert, so hat sie weder ausreichende (und kostenlose) Recherchemöglichkeiten, noch eine belastbare Vertragsbasis, um ihre Retaxstrafe an den eigentlichen Verursacher weiterzuleiten.

Obwohl im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung die Rechte und Pflichten der am Daten-Meldeverfahren Beteiligten festgelegt wurden, werden dort weder die Rechte und Pflichten, noch die Haftung der letztlich versorgenden Apotheken geregelt.
Eine ausführliche Darstellung der Vertragsgrundlagen finden Sie im DAP-Retax-Newsletter vom 29.01.2015: Datenprobleme: Die Apotheke zahlt – Teil 1

Nun gibt es durchaus partnerschaftliche Krankenkassen, die den Apotheken nicht die finanzielle Verantwortung aufbürden, sofern diese belegen können, dass die nicht abgegebene Rabattarznei am Abgabetag nicht in ihrer EDV angezeigt wurde.
Es gab und gibt aber auch Krankenkassen oder deren Dienstleister, die auf entsprechende Einsprüche lediglich antworten:

„Die […] hat hinsichtlich der Rabattverträge alle notwendigen Informationen rechtzeitig an die ABDATA gemeldet. Softwareprobleme der Apotheken hat die […] nicht zu vertreten.
Aus diesem Grund können wir Ihren Einspruch für die genannten Fälle nicht anerkennen."

Abb. 1.45.9 aus dem Buch „Retaxfallen“ (Drinhaus/Fischalek – Deutscher Apotheker Verlag)

Um nachzuprüfen, wer wann wem welche Daten weitergeleitet hat, gibt es für betroffene Apotheken leider immer noch keine Möglichkeit!

Auch im nachfolgenden Retaxfall wird wieder die Apotheke zur Kasse gebeten:

Krankenkasse: IKK gesund plus (IK 101202961)

Verordnet: Natrilix Sr RET 100 St.

Abgabedatum: 31.01.2015

Die Kasse verweigert der Apotheke die Erstattung ihrer Versorgung mit der Begründung „Nichtbeachtung der Rabattverträge“:

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