Unklare Verordnung gefährdet AM-Sicherheit und Erstattung

„Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist [...]“

Dass dieser gesetzlichen Vorgabe in § 17 (5) der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) eine sehr wichtige Schutzfunktion im Sinne der Arzneimittelsicherheit zukommt, soll nachfolgende Frage einer Apotheke verdeutlichen:

„Wir haben eine Verordnung zulasten der AOK Rheinland/Hamburg IK 4212505 vorliegen: Melperon Lösung 100 ml
Wenn man PZN 09491442 oder 08863203 eingibt, wird als "Rabattarzneimittel mit abweichender Normgröße" die PZN 03421995 (Melperon neurax forte) angezeigt.

Diese Anzeige der Software verstehen wir, da die ersten beiden Arzneimittel als N1 und das Rabatt-AM als N3 gekennzeichnet ist.

Was wir aber nicht verstehen: Melperon neurax forte hat eine andere Konzentration, nämlich 25 mg/1 ml, während die beiden erstgenannten 25 mg/5 ml aufweisen.
Wieso kann die EDV dann den vermeintlich falschen Austauschartikel anzeigen?“

Abb.: Anfrage vom Aug. 2014

Wir konnten diese Falschanzeige ...

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