Unklare Verordnung gefährdet AM-Sicherheit und Erstattung„Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist [...]“ Dass dieser gesetzlichen Vorgabe in § 17 (5) der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) eine sehr wichtige Schutzfunktion im Sinne der Arzneimittelsicherheit zukommt, soll nachfolgende Frage einer Apotheke verdeutlichen: „Wir haben eine Verordnung zulasten der AOK Rheinland/Hamburg IK 4212505 vorliegen: Melperon Lösung 100 ml Abb.: Anfrage vom Aug. 2014 Wir konnten diese Falschanzeige ... |