Erstattungskürzung durch Addition unterschiedlicher SondennahrungenKürzlich kam es zu einer Erstattungskürzung der Versorgung eines 11-jährigen Kindes mit Sonden-/Trinknahrung zulasten der AOK Bayern: Krankenkasse: AOK Bayern (IK 8310400) Nun ist es bei Präparaten, die nicht der gesetzlichen Preisspannenverordnung unterliegen, üblich, mit den jeweiligen Krankenkassen Vertragspreise oder prozentuale Aufschläge zu vereinbaren. Diese werden seit Jahren ohnehin ständig reduziert und unterliegen zudem auch noch einer Reduzierung je nach abgegebener Menge eines Produktes. Im Grunde ist dies auch akzeptabel, wenn Apotheken durch den Einkauf größerer Mengen ihrerseits Einkaufsvorteile erzielen können. |