Novartis Pharma informiert

Hinweise zur Abgabe von Lucentis® auf GKV-Rezept

Lucentis® (Ranibizumab) ist bei Erwachsenen für die Behandlung von mehreren Augenkrankheiten zugelassen, wie der neovaskulären (feuchten) altersbedingten Makuladegeneration (AMD).1

Das Arzneimittel wurde speziell für die Anwendung am Auge (intravitreale Injektion) entwickelt.

Aufnahme in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)

Zum 1. Oktober 2014 wurde die intravitreale Injektion in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab aufgenommen und kann seitdem vom behandelnden Arzt mittels Gebührenordnungspositionen (GOP) mit der kassenärztlichen Vereinigung (KV) abgerechnet werden.

Dies ermöglicht die Verordnung von Lucentis® zulasten der GKV auf einem rosa Kassenrezept:

Bei der Abgabe auf Rabattverträge achten!

Zu Lucentis® (Durchstechflaschen und Fertigspritzen) sind bezugnehmende Importe erhältlich. Das von der Novartis Pharma GmbH in Deutschland vertriebene Lucentis® ist jedoch für mehr als 64 Millionen gesetzlich Versicherte rabattiert (Stand November 2015) und somit bei diesen Versicherten in der Regel vorrangig abzugeben2. Bei Nichtbeachtung der Rabattverträge droht der Apotheke eine Null-Retaxation!

Hinweis:

Rabattbegünstige Arzneimittel haben Vorrang – auch bei Original- oder Importverordnung mit Aut-idem-Kreuz3, 4, 5. Das Aut-idem-Kreuz verhindert lediglich den Austausch auf Generika.

Die wichtigsten Informationen zur vertragskonformen Abgabe von Lucentis® finden Sie in der neuen Abgabehilfe.

» Hier geht's zur Abgabehilfe

1 Fachinformation Lucentis® Injektionslösung, Stand: September 2014; Fachinformation Lucentis® Fertigspritze, Stand: November 2014

2 Bei einigen wenigen Krankenkassen ist Lucentis® von Novartis nicht rabattiert: Je nach vorliegender Verordnung und Stand der Importquote ist das Original oder der Import abzugeben.

3 § 6 (1) Arzneiliefervertrag NRW; ähnliche Vereinbarungen in den Primärkassen-Arzneilieferverträgen der anderen Bundesländer.

4 § 5 (1) Rahmenvertrag nach § 129 SGB V i. d. F. vom 15. Juni 2012

5 § 4 (12) vdek-AVV-Änderungsvereinbarung zum 1. Januar 2015