Retaxfalle „Preisanker“Ohne Anker in See zu stechen ist wenig ratsam. Dies gilt nicht nur für die Seefahrt, sondern auch für den „Preisanker“ bei der Arzneimittelversorgung. Bekannt ist dieser in der Regel bei namentlichen Importverordnungen. Dass er jedoch bei jeder Arzneimittelverordnung zu prüfen ist, wenn kein vorrangiges Rabattarzneimittel abzugeben ist, wird in der täglichen Arzneimittelversorgung mitunter übersehen. Dass der „Preisanker“ tatsächlich retaxiert wird, obwohl er anhand der Apotheken-Software nachträglich meist nicht mehr recherchiert werden kann und dass es sich dabei nicht immer um kleinere Beträge handelt, zeigt unser heutiger Retaxfall: Krankenkasse: LKK Ndb./Opf./Schwab (IK 9008837) Da manche Prüfstellen den Retaxgrund oft nicht genauer benennen bzw. präzisieren, muss sich die betroffene Apotheke meist erst auf die Suche nach der eigentlichen Begründung der Retaxation machen. Dabei ist das automatisch erstellte Retaxschreiben selbst meist keine große Hilfe. Die Apotheke „darf“ zwischen einem angeblichen Verstoß gegen den Arzneiliefervertrag, den Hilfsmittelvertrag und dem Rahmenvertrag wählen: |