Weiterhin Unsicherheit durch Koblenzer „Aut-idem-Urteil“

In unseren DAP-Newslettern, im DAP-Dialog und in zahlreichen Diskussionen hatten wir schon wiederholt auf die ungelösten Probleme im Zusammenhang mit dem Koblenzer „Aut-idem-Urteil“ (SG-Koblenz Az. S13 KR 379/13) hingewiesen.

Das Sozialgericht Koblenz hatte am 07.01.14 entschieden, dass der klagende Apotheker ein mit Aut-idem-Kreuz und Angabe der PZN verordnetes Importprodukt der Fa. Kohl Pharma nicht gegen ein rabattiertes Erstanbieterprodukt des Originalherstellers austauschen musste und eine gegenteilige Retaxation der beklagten Krankenkasse nicht rechtmäßig war.

Im DAP-Retax-Newsletter vom 20.05.14 hatten wir zunächst über eine erste Retax im Sinne des „Aut-idem-Urteils“ berichtet. In der Folge mussten wir allerdings vermehrt darüber berichten, dass das Urteil von namhaften Krankenkassen, u. a. vom Ersatzkassenverband vdek und von der AOK BW als Einzelfall-Urteil angesehen wird, welches an der bisherigen Substitution von Importen/Originalen nichts ändern würde, solange kein höherrangiges Urteil des BSG zu diesem Sachverhalt vorläge.

Nachdem zunächst von einigen Apothekerverbänden mitgeteilt wurde, dass das Setzen des Aut-idem-Kreuzes nach dem Urteil den Austausch zwischen Original und Import verbieten würde, wurde anschließend den verunsicherten Mitgliedern mitgeteilt, dass man sich bemühen würde, von den Krankenkassen eine verbindliche Stellungnahme zu erhalten, wie die Apotheken künftig mit dem Urteil umzugehen hätten.

Leider hat sich an dieser Situation nur wenig geändert, denn eine für alle GKV-Kassen verbindliche Vereinbarung steht nach wie vor aus.


Neuer Arzneiliefervertrag Bayern

Lobenswert ist in diesem Zusammenhang der neue, ab 01.10.14 gültige Arzneiliefervertrag des LAV Bayern, der zumindest für die Regionalkassen in Bayern in § 3 (22) wieder eine verlässliche, retaxsichere Vertragsgrundlage bietet:

Ein Austausch zwischen Import- und Originalarzneimittel oder umgekehrt ist auch bei Kennzeichnung des Aut-idem-Feldes durch den Vertragsarzt zulässig. Steht ein entsprechendes rabattbegünstigtes Arzneimittel zur Verfügung, ist dieses bevorzugt abzugeben.

Aus Sicht der Apotheken, die seit Januar 2014 Retaxationen Pro und Contra Urteilsverkündung ausgesetzt sind, ist dies sicher eine begrüßenswerte, auch bundesweit erforderliche vertragliche Klarstellung. Abzuwarten bleibt jedoch eine Stellungnahme des bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit u. Pflege, welches der Verband der Arzneimittelimporteure (VAD e. V.) mit der Bitte um rechtliche Klärung der neuen Vereinbarung zur Importabgabe angeschrieben hat, da er diese Vertragsregelungen für rechtlich nichtig hält.

Bleibt zu hoffen, dass diese Stellungnahme bald erfolgt, da diese auch eine Signalwirkung auf die Verbände und GKV-Kassen außerhalb Bayerns haben wird. Bis dahin werden die Apotheken bei Import/Original-Verordnungen wohl weiterhin Retaxationen ohne vertragliche Grundlage wie der nachfolgenden ausgesetzt sein.


Aktuelles Retax-Beispiel

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