Retaxationen: Erst „Pharmazeutische Bedenken“, jetzt „Aut-idem-Kreuz“?Dass die gesetzlichen Krankenkassen als Körperschaften öffentlichen Rechts mit den Beiträgen ihrer Versicherten wirtschaftlich umgehen müssen, steht außer Frage. Laut GKV sind Rabattverträge gem. § 130 a SGB V hierbei eine unverzichtbare Sparmöglichkeit. Es liegt somit im berechtigten Interesse der gesetzlichen Krankenkassen, dass möglichst viele ihrer Rabattarzneien abgegeben werden. Andererseits möchten Ärzte und Patienten möglichst, dass die ärztlich verordneten Medikamente wie verschrieben abgegeben und nicht in der Apotheke gegen Rabattarzneimittel ausgetauscht werden. Die Mittlerposition zwischen den jeweiligen Interessen und letztlich leider auch die finanzielle Verantwortung muss die Apotheke aufgrund ihrer pharmazeutischen Fachkenntnis einnehmen. Ein Austausch verordneter Medikamente ist jedoch nicht im Ermessen der Apothekerschaft, denn der Gesetzgeber hat genaue Vorschriften erlassen, um einerseits die Patienten vor einem therapiewidrigen Austausch zu schützen, andererseits aber auch sicherzustellen, dass die wirtschaftlichen Interessen der GKV möglichst weitgehend berücksichtigt werden. Es kann also im Interesse der Arzneimittelsicherheit auch künftig weder eine 100%ige Abgabe von Rabattarzneien geben, noch dürfen Ärzte und Apotheker ohne Begründung auf den Austausch gegen vorrangige Rabattarzneimittel verzichten. |