Existenzbedrohende Retaxwelle – „Pharmazeutische Bedenken“Wenn bei der Arzneimittelabgabe in der Apotheke ohne Begründung vorrangige Rabattverträge nicht beachtet werden, dürfen die Krankenkassen nach dem „Nullretax-Urteil“ des BSG vom 02.07.2013, B 1 KR 5/13 R, die Apothekenrechnung um den kompletten Betrag kürzen. Eine solche Nullretaxation stellt für die Apotheken oft auch eine hohe finanzielle Belastung dar, die unter Umständen existenzbedrohend werden kann. Eine Nullretaxation ist demnach bei einer Missachtung der Rabattverträge erlaubt, allerdings werden immer häufiger auch Apotheken auf „Null“ retaxiert, die „nur“ kleine – und, wie im nachfolgenden Fall, auch umstrittene – Formfehler begangen haben, und das obwohl der Patient in diesen speziellen Fällen, mit dem für ihn und seine Therapie korrekten Arzneimittel versorgt wurde. Unser heutiger Retax-Newsletter stellt, auf Bitte der betroffenen Apotheke, beispielhaft ihren Fall vor. Die Apotheke erhielt nämlich eine regelrechte „Retaxwelle“ mit über 25 DAK-Retaxationen (diese ergeben zusammen bereits ein 5-stelligen Eurobetrag!). Die Verordnungen – ein Beispiel In nahezu allen Retaxfällen wurde der Apotheke die Erstattung verweigert, weil die Krankenkasse die auf allen Verordnungen aufgedruckte Sonder-PZN 02567024 für „Pharmazeutische Bedenken“ mit dem jeweiligen Faktorschlüssel (hier „166“), ohne einen weiteren zusätzlichen, aussagekräftigen und handschriftlichen Vermerk nicht als ausreichend im Sinne des § 4 (3) Rahmenvertrag erachtete: |