Form-Retax: Fehlende Arztnummer Teil 1Der Gesetzgeber hat die Spitzenverbände der GKV-Kassen und der Apotheker im GKV-VSG verpflichtet, eine einvernehmliche Regelung zu Retaxationen zu vereinbaren. Da es offenbar nicht möglich ist eine Neuregelung im Rahmenvertrag zu vereinbaren, die einerseits die Krankenkassen vor unbegründeten wirtschaftlichen Nachteilen und andererseits die Apotheken vor Nullretaxationen ohne wirtschaftlichen Schaden für die Krankenkassen schützt, musste der DAV die Schiedsstelle anrufen. In der Zwischenzeit häufen sich insbesondere die sogenannten „Form-Retaxationen“, z. B. durch formal nicht korrekt dokumentierte/gekennzeichnete Pharmazeutische Bedenken. Nicht selten trifft es auch ärztliche Vorschriften, die gem. § 2 (1) AMVV (Arzneimittelverschreibungsverordnung) für ein ordnungsgemäßes Rezept gar nicht erforderlich wären, deren Prüfung den Apotheken dennoch auferlegt wurde. Im folgenden Retaxfall ist es die nicht angegebene Arztnummer (LANR), für die derzeit die AOK Bayern die vertraglich akzeptierte „Vertragsstrafe“ geltend macht. In unserem diesmal 2-teiligen Retax-Newsletter werden wir zeigen, dass dabei weder Sprechstundenbedarfsverordnungen (Teil 1), noch sogenannte „Ersatzverordnungen“ (Teil 2) versichert werden. 1. SSB-Verordnungen: SSB-Verordnung über 5 Einheiten einer Rezepturanfertigung zulasten der AOK Bayern, IK: 108310400. Die Arztpraxis ist zwar durch die Betriebstättennummer „BSNR“ auf der Verordnung ersichtlich (schwarzer Balken unten rechts; Hinweis: aus Datenschutzgründen unkenntlich gemacht!), aber da die lebenslange Arztnummer „LANR“ fehlt, ist die AOK Bayern vertraglich berechtigt, eine „Vertragsstrafe“ gem. § 3 (2) d und § 6 (4) AV Bayern zu erteilen: |