Aktuelle Retax-Falle

Die Friedensfrist bei fehlenden Arztangaben endet am 30.09.2015

In unserem DAP-Retax-Newsletter vom 24.09.2015 konnten wir anhand einer 5000 Euro teuren Formretaxation sehen, welche Retaxgefahr sich für die Apotheken ergeben könnte, wenn die „Friedenspflicht“ für fehlende Arztangaben (Vorname und Telefonnummer gem. § 2 (1) 1 AMVV) am 30.09.2015 endet, ohne dass eine Anschlussvereinbarung erfolgt.

Da sich bis dato nur die Techniker Krankenkasse und die Schwenninger BKK bereit erklärten, die Friedensplicht nochmals bis Ende März 2016 zu verlängern, ergibt sich für die Apotheke die ungeklärte Situation, wie ab dem 01.10.2015 für die große Mehrzahl der GKV-Kassen zu verfahren ist.

Einerseits

  • werden die neuen Angaben des § 2 (1) 1 AMVV bisher in keinem Apothekenvertrag gefordert
  • verpflichtet die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) überwiegend die Ärzteschaft, wenn die Apotheke dort nicht ausdrücklich benannt wird
  • betrifft auch der Bundesmantelvertrag ausschließlich die Ärzte

Andererseits

  • weiten manche Rezeptprüfstellen den Begriff der Annahme einer „ordnungsgemäßen Verordnung“ gern in ihrem Sinne aus, obwohl in jedem Arzneimittelliefervertrag detailliert aufgeführt ist, welche Apothekenvorgaben eine „ordnungsgemäße Verordnung“ erfüllen muss. Man verweigert der Apotheke die Erstattung ihrer Versorgung selbst dann, wenn eine ärztliche Vorgabe nicht erfüllt wurde.

Da auch zur Frage, wer eine fehlende Angabe ergänzen darf, unterschiedliche Meinungen existieren, stehen die Apotheken mangels einer offiziellen Stellungnahme wieder einmal ohne allgemeingültige Handlungsanweisung da, obwohl die Gefahr besteht, dass sie als letzte in der Versorgungskette via Retax finanziell dafür einstehen müssen.

Sollen die Apotheken das Risiko eingehen, eine fehlende Angabe des ärztlichen Vornamens oder der Telefonnummer nach Rücksprache selbst zu ergänzen oder müssen die Versicherten der meisten GKV-Kassen nach dem 01.10.2015 selbst nochmals den Arzt aufsuchen, nur weil beispielsweise sein Vorname nicht auf der Verordnung angegeben ist?

Dass die Bemühungen der Apotheken den Patienten diesen versorgungshemmenden Weg zu ersparen mitunter sehr mühsam sein kann, soll unser heutiger Beitrag zeigen.

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