5000-Euro-Retax wegen fehlendem ArztstempelEnde September läuft die von einigen Kassen eingeräumte „Friedenspflicht“ aus, die den Apotheken zusichert, für fehlende Angaben des Vornamens und der Telefonnummer des verordnenden Arztes finanziell nicht zur Kasse gebeten zu werden. Obgleich es in den vergangenen drei Monaten offensichtlich einvernehmlich nicht möglich war, diese „Retax-Falle“ für Apotheken endgültig und für alle gesetzl. Kassen zu beseitigen, haben sich bisher nur die Techniker Krankenkasse und die Schwenninger BKK bereit erklärt die "Friedenspflicht" bis Ende März 2016 zu verlängern. Während sich die KBV der Ärzte noch bemüht zu erreichen, dass die Angabe des abgekürzten Vornamens ausreicht, Juristen die Frage stellen, ob Krankenkassen überhaupt ein Recht zusteht, die Apotheken zu retaxieren bzw. einen entsprechenden Verzicht auszusprechen, plant das BMG keine erneute Änderung des zum 01.07.2015 geänderten § 2 AMVV (Arzneimittelverschreibungsverordnung). Krankenkasse: DAK Gesundheit (IK 9367990) Wie zu erkennen ist, fehlte auf der Verordnung der Stempel des Arztes. Dass Arztstempel oder Unterschriften zunächst vergessen werden, ist während der Patientenbehandlung in der Praxis durchaus nachvollziehbar. Dies ist für die Apotheken in der Regel kein Grund, dem Patienten die Versorgung zu verweigern. In der Regel sind die Praxis und der verordnende Arzt der Apotheke bekannt, bzw. leicht zu identifizieren: |