Einspruch abgelehnt: Rezeptur-Retax wg. Nichtverwendung von Rabattarzneimitteln Sicher erinnern Sie sich noch an unseren Retax-Newsletter vom 30.06.2015: Die Rezeptprüfstelle der Techniker Krankenkasse (TK) retaxierte die Rezeptur-Verordnung einer Uniklinik für ein 6-jähriges Kind. Die Uniklinik hatte der Apotheke aufgetragen, als Ausgangsstoff für die Rezepturherstellung das Originalprodukt „Epivir 150 mg Filmtabletten (60 St. Filmtabl.)“ zu verwenden und daraus eine kindgerechte Wirkstärke mit 85 mg in Kapselform herzustellen. Die Apotheke verwendete das verordnete Originalprodukt und wurde dafür prompt retaxiert, da die Rezeptprüfstelle der Meinung war, dass nur ihr alternatives generisches Rabattarzneimittel Lamivudin aus wirtschaftlichen Gründen für die Rezepturherstellung zu verwenden sei. Hieraus berechnete die Rezeptprüfstelle einen vermeintlichen wirtschaftlichen Verlust in Höhe von 126,50 Euro, den sie der Apotheke in Rechnung stellte. Unterstützt durch unseren Retax-Newsletter formulierte die betroffene Apotheke ihren Einspruch gegen diese bei Rezepturherstellungen weder gesetzlich noch vertraglich näher definierte, allgemeine „Wirtschschaftlichkeitsverpflichtung“: |