Einspruchsablehnung: Stückelung in einen definierten N-Bereich Erinnern Sie sich an unseren Retax-Newsletter vom 10.02.2015? Wir mussten darüber berichten, dass die versorgungserschwerende Vereinbarung in § 6 (2) vermehrt retaxiert wird, da sie die Stückelung in einen N-Bereich selbst dann verbietet, wenn dieser N-Bereich nicht durch Handelsgrößen belegt ist. Auch die Addition mehrerer verordneter Packungsgrößen zu einem N-Bereich wird retaxiert, selbst wenn es keine Packungsgröße im Handel gibt, die diesem N-Bereich entspricht. § 6 (2) Rahmenvertrag: Diese strenge Auslegung des unglücklich formulierten § 6 (2) führt in vielen Fällen dazu, dass die Apotheke therapeutisch benötigte Mengen nicht mehr auf einer Verordnung beliefern darf. Da diese Versorgungsbehinderung mittlerweile auch von einigen Regionalkassen erkannt wurde, haben sich diese gegenüber einer therapiefreundlicheren regionalen Vereinbarung aufgeschlossen gezeigt, um ihren Versicherten wieder eine praxisgerechte Versorgung zu ermöglichen. Andere Regionalkassen haben zwar noch keine entsprechende Neuregelung vereinbart, sehen aber von diesbezüglichen Retaxationen ab, wenn dies die Versorgung ihrer Versicherten behindern würde. |