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Einspruchsablehnung: Stückelung in einen definierten N-Bereich

Erinnern Sie sich an unseren Retax-Newsletter vom 10.02.2015?
Stückelung in einen nicht belegten N-Bereich retaxiert

Wir mussten darüber berichten, dass die versorgungserschwerende Vereinbarung in § 6 (2) vermehrt retaxiert wird, da sie die Stückelung in einen N-Bereich selbst dann verbietet, wenn dieser N-Bereich nicht durch Handelsgrößen belegt ist. Auch die Addition mehrerer verordneter Packungsgrößen zu einem N-Bereich wird retaxiert, selbst wenn es keine Packungsgröße im Handel gibt, die diesem N-Bereich entspricht.

§ 6 (2) Rahmenvertrag:

„(2) 1 Entspricht die nach Stückzahl verordnete Menge, die KEINEM N-Bereich nach der geltenden Packungsgrößenverordnung zugeordnet werden kann, keiner im Handel befindlichen Packungsgröße, so sind, nach wirtschaftlicher Auswahl aus den zulässigen Packungsgrößen, verschreibungspflichtige Arzneimittel bis zur verordneten Menge abzugeben“

Diese strenge Auslegung des unglücklich formulierten § 6 (2) führt in vielen Fällen dazu, dass die Apotheke therapeutisch benötigte Mengen nicht mehr auf einer Verordnung beliefern darf. Da diese Versorgungsbehinderung mittlerweile auch von einigen Regionalkassen erkannt wurde, haben sich diese gegenüber einer therapiefreundlicheren regionalen Vereinbarung aufgeschlossen gezeigt, um ihren Versicherten wieder eine praxisgerechte Versorgung zu ermöglichen.

Andere Regionalkassen haben zwar noch keine entsprechende Neuregelung vereinbart, sehen aber von diesbezüglichen Retaxationen ab, wenn dies die Versorgung ihrer Versicherten behindern würde.

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