BtM-Retax-Falle: Applikationsdauer Bei der Versorgung und bei der Substitution von Betäubungsmitteln sind neben den gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften auch die Applikationsdauer und unterschiedliche Retardierungen zu beachten. Darauf weist auch das BfArM (Bundesopiumstelle) in seinen FAQ zur BtM-Abgabe hin: Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch ein oral zu verabreichendes Opioid durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ersetzt werden darf, wenn es – entsprechend SGB V §129 (1) – „ mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch sowie für den gleichen Indikationsbereich zugelassen ist und ferner die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt“ dabei sind Darreichungsformen mit unterschiedlicher Wirkdauer (z.B. retardierte Präparate mit 12 oder 24 Stunden Wirkdauer) nicht austauschbar. Dass unterschiedliche BtM-Retardierungen durchaus auch zu Retaxationen führen, soll unser heutiger Retaxfall zeigen: Verordnet: Oxycodonhydrochlorid 80 mg RET N2 50 St. Obwohl es sich hier um eine bereits erfolgte, begründete Retaxation handelt, wollen wir hier die retaxierende Kasse im Interesse der Apotheke nicht nennen. Hierzu schreibt die betroffene Apotheke: Wir hatten auf die Verordnung von Oxycodonhydrochlorid 80 mg RET N2 50 St. das Präparat Oxycodon-HCL Beta 1 x tägl. 80 mg 50 St. abgegeben. Die XXXX hat die Abgabe auf Null retaxiert, mit der Begründung, dass ein nicht verordnetes Medikament abgegeben worden sei, in Bezug auf die Dosierung des Arztes. Ist die Retaxation mit dieser Begründung nachvollziehbar? |