Retax-Fallen bei Verordnungen für Kinder

Auch für „kleine Patienten“ werden täglich in Apotheken Rezepte eingelöst. Im Vergleich zu Verordnungen für Erwachsene gibt es hier Unterschiede, die beachtet werden müssen, wie beispielsweise die Zuzahlungsbefreiung oder die Erstattungsfähigkeit von OTC-Arzneimitteln.

Doch auch hier gibt es Retax-Fallen, die den Apothekenteams bewusst sein sollten.

Erstattungsfähigkeit von OTC-Arzneimitteln:

Nach SGB V § 34 gibt es zwar einen Erstattungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, dieser Paragraph enthält allerdings für Kinder bis 12 und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis 18 Jahren Ausnahmen:

„§ 34 Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
(1) Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen.
[...]
Satz 1 gilt nicht für:
1. versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
2. versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen.“

Bei der Belieferung von Kinderrezepten über OTC-Präparate müssen Apotheken außerdem sorgfältig zwischen apothekenpflichtigen und nicht apothekenpflichtigen Arzneimitteln unterscheiden, denn § 31 des SGB V sieht nur eine Versorgung der Versicherten mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln vor:

„§ 31 Arznei- und Verbandmittel
(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind [...]“

Beispiel:

Nicht verordnungsfähige Zinksalbe:

Verordnungsfähige Zinksalbe:

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