Aktuelle Retax-Falle

Retax-Gefahr: Notfallversorgung

Hilfsmittelversorgungen sind häufig genau so dringend und wichtig wie Arzneimittelversorgungen, daher sollten Krankenkassen wegen eines Preisvorteils bei Versorgung durch ausgewählte Versender nicht auf die schnelle, flächendeckende und wohnortnahe Versorgung durch die öffentliche Apotheke verzichten.

Dass selbst die Begriffe „Notfall“ und „unverzügliche Versorgung“ relativierbar sind, wenn es um finanzielle Vorteile geht, zeigt die nachfolgende Retaxation.


Die Vorgeschichte

Im Juni 2012 erhielten die Apotheken erste Informationen über eine neue Hilfsmittelauschreibung der DAK über die Versorgung mit Inhalationsgeräten und Zubehör der Hilfsmittelgruppe 14. Zunächst hatte es den Anschein, dass der schnellen Versorgung auch mit dem künftigen Exklusiv-Versorger höchste Priorität eingeräumt werden sollte. Bei Bestelleingang bis 15 Uhr sollte am nächsten Werktag geliefert werden, zudem soll eine Notversorgung innerhalb von 5 Stunden gewährleistet werden.

Im August 2012 war jedoch der Fachpresse zu entnehmen, dass Ende September die wohnortnahe Versorgung über Apotheken und Sanitätshäuser zugunsten eines Versenders aus Jena beendet wird.

Eine „Akutversorgung“ sei aus Sicht der DAK in der Regel nicht nötig, bei einem vom Arzt bestätigten Notfall am Wochenende würde jedoch eine Notversorgung durch die Apotheke vor Ort geduldet: Bis zu drei Tagen, mit einem Leihgerät plus Zubehör, welches am darauf folgenden Werktag nach Eingang der Versandversorgung wieder an die Apotheke zurückgegeben würde.

Eine persönliche Einweisung sei bei Versorgung auf dem Versandweg nicht nötig, da die Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung erhielten und ihnen notfalls auch eine telefonische Hotline zur Verfügung stünde.

Im September 2012 bezeichnete der Apothekerverband WL diese Argumentation als bis dato beispiellos, da dies bedeute, dass das Leiden eines Kindes unter Atembeschwerden sogar für ein ganzes Wochenende unter Kostenaspekten für vertretbar gehalten wird.

Erschwerend für die öffentlichen Apotheken kam hinzu, dass diese „DAK-Notfall-Duldung“ nicht den Rang einer offiziellen schriftlichen Vertragsergänzung mit Rechtsanspruch hatte, sondern allenfalls als jederzeit widerrufbare Erlaubnis anzusehen war.


Der Fall

Gleichwohl war der nachfolgend versorgenden Apotheke diese „Notfall-Duldung“noch in Erinnerung und da das unter Atembeschwerden leidende Kind schnell Hilfe benötigte, versorgte sie die Familie sofort, ohne erst nach eventuellen Mitteilungen oder Rundschreiben mit bürokratisch einschränkenden Bedingungen zu suchen:

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