Retax-Gefahr: Verordnung einer Jumbopackung

Erhält die Apotheke eine Verordnung über ein nicht normiertes Arzneimittel, so stellt sich die Frage, ob das Präparat zulasten der GKV abgegeben werden darf oder nicht.

Dabei ist zu unterscheiden, ob die Packung kein N-Kennzeichen trägt, weil die enthaltene Menge zwischen zwei N-Bereichen liegt, oder ob sie keine Normierung trägt, da die Nmax gemäß Packungsgrößenverordnung überschritten wird und es sich somit um eine Jumbopackung handelt. Jumbopackungen dürfen gemäß Packungsgrößenverordnung § 2 (4) nicht zulasten der GKV abgegeben werden: „Packungen, deren Inhalte die jeweils größte der auf Grund dieser Verordnung bezeichneten Packungsgröße übersteigen, dürfen nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“

Wird dennoch eine Jumbopackung auf ein GKV-Rezept abgerechnet, so ist mit einer Retaxation zu rechnen! (Ausnahme: Im Sprechstundenbedarf ist die Abgabe der wirtschaftlichsten Packungsgröße erlaubt/erwünscht, daher dürfen hier auch Jumbopackungen abgegeben werden.)

Eine Apotheke erhielt beispielsweise folgende Verordnung:

Krankenkasse: Barmer GEK (IK 4080005)

Verordnet: Pramipexol biomo 0,35 mg Tab 200 St.

Bei der Eingabe in die Apotheken-EDV stellt die Apotheke fest, dass die 200er-Packung kein N-Kennzeichen trägt:

Es gibt neben der 200er-Packung auch eine 100er-Packung, die als N3 gekennzeichnet ist, daher liegt die Vermutung nahe, dass es sich bei der 200er-Packung um eine Jumbopackung handelt.

» Lesen Sie hier weiter!