Aktuelle Retax-Falle

Rabattarznei nicht immer automatisch austauschfähig!

Zwei Urteile haben offensichtlich manche Rezeptprüfstellen in die Irre geführt:


1. Das Koblenzer „Aut-idem-Urteil“ (SG-Koblenz Az. S13 KR 379/13):

Es wurde im Rahmen des Urteils am 07.01.2014 entschieden, dass der klagende Apotheker ein mit Aut-idem-Kreuz und Angabe der PZN verordnetes Importprodukt nicht gegen ein rabattiertes Erstanbieterprodukt des Originalherstellers austauschen musste.

Da dies nicht im Sinne der Rabattverträge war, bemühten sich in Folge alle bedeutenden GKV-Kassen zu versichern, dass es sich hierbei um ein Einzelfallurteil handelte und nach wie vor gelte:

Das Aut-idem-Kreuz allein schließt den gegenseitigen Austausch Import vs. Erstanbieterprodukt nicht aus. Vorrangig abzugeben ist das Rabattarzneimittel!


2. Das Null-Retax-Urteil des BSG vom Juli 2013

Das BSG hatte Null-Retaxationen für zulässig erklärt, wenn Apotheker sich ohne Begründung nicht an die Rabattverträge halten. Eine nachfolgende Verfassungsbeschwerde wurde nicht für die Entscheidung berücksichtigt.

Offenbar kombinieren manche Rezeptprüfstellen die beiden Urteile undifferenziert und unter Vernachlässigung anderer Vertragsvereinbarungen, zu der „einfachen Retax-Regel“, dass Aut-idem-Kreuze generell keine Bedeutung mehr hätten, Rabattarzneien immer vorrangig abzugeben seien und dass jede Nichtabgabe mit einer Nullretax geahndet werden dürfe.

Dass dem nicht so ist, müssen wir leider immer wieder in unseren Retax-Newslettern betonen, wenn Apotheken unberechtigt retaxiert werden.

Krankenkasse: Deutsche BKK; IK 109921296

Verordnet: Plavix® FTA N3 100 St. mit Aut-idem-Kreuz [X]

Abgabedatum: 25.09.2014

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