Retax „individueller Herstellerrabatt“ nicht nachvollziehbarErfreulicherweise berufen sich nicht alle Krankenkassen auf das „Nullretax-Urteil“ des Bundessozialgerichts vom 02.07.13, welches Vollabsetzungen bei Nichtbeachtung eines Rabattvertrags für rechtmäßig erklärte. Statt die Apotheke mit einer Vollabsetzung zu belasten, werden „nur“ die entgangenen Rabattvorteile in Rechnung gestellt. Doch auch dieses Verfahren hat einen erheblichen Nachteil für die retaxierten Apotheken. Da die individuellen Rabattvereinbarungen zwischen Krankenkasse und Hersteller vertraulich behandelt werden, hat die Apotheke keine Möglichkeit, die geltend gemachten Rabattverluste nachzuprüfen. PraxisbeispielDies zeigt sich in nachfolgendem Retaxfall, bei dem die betroffene Apotheke berechtigte Zweifel an der Höhe des geltend gemachten „individuellen Rabattes“ anmeldete: Krankenkasse: Deutsche BKK (IK 9939003) |