Retax eines bedingt erstattungsfähigen HomöopathikumsNicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind gem. § 31 SGB V von der Verordnung für Erwachsene zulasten der GKV ausgeschlossen, wenn diese nicht zur Behandlung „schwerwiegender Erkrankungen“ dienen und als „Therapiestandard“ gelten. Welche Arzneimittel diese gesetzliche Vorgabe erfüllen und somit ausnahmsweise verordnungsfähig sind, legt der Gemeinsame Bundesausschuss G-BA in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, der sogenannten „OTC-Liste AM-RL Anlage I“ fest. Hierbei verfügte der Gesetzgeber, dass „bei der Beurteilung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen wie homöopathischen, phytotherapeutischen und anthroposophischen Arzneimitteln der besonderen Wirkungsweise dieser Arzneimittel Rechnung zu tragen“ ist. Vorgaben für den Arzt:Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Arzt jedes homöopathische oder anthroposophische Arzneimittel verordnen kann. Auch hier sind die Vorgaben „schwerwiegende Erkrankung“ und Anerkennung als „Therapiestandard“ zu erfüllen. Daher muss das ärztlich benötigte Anwendungsgebiet ebenfalls den Indikationen in der OTC-Liste Anlage I entsprechen: G-BA zur Anlage I der OTC-Übersicht: § 12 (5) und (6) Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): „Schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika zu deren Behandlung sind in Anlage I aufgeführt. Auch die entsprechende Dokumentationspflicht ist ausschließlich Aufgabe der Ärzteschaft: §12 (6): „2 Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt hat zur Begründung der Verordnung die zugrunde liegende Diagnose in der Patientendokumentation aufzuzeichnen.“ Vorgaben für die Apotheke: |