Formretax: Sind Pharmazeutische Bedenken datumsabhängig?Seit dem gesetzlichen Auftrag des GKV-VSG, sich bezüglich der Null- und Formretaxationen einvernehmlich zu einigen, muss die Fachöffentlichkeit immer wieder von GKV-Kassen lesen, dass dafür angesichts der geringen Retaxmenge von 0,02 % der eingereichten Rezepte eigentlich gar kein Bedarf bestünde. Dass an dieser Zahl in der Apothekerschaft Zweifel laut werden, wenn bspw. die DAK kürzlich gleich 2500 Retaxationen einer Retaxaussendung zurücknahm, weil die betroffenen Apotheken zuvor nicht schriftlich informiert wurden, liegt auf der Hand. Ähnliches gilt für die Aussage, dass Retaxationen ohnehin mit Augenmaß erfolgen würden und auch hierfür kein Regelungsbedarf bestünde. Dass dies bezweifelt werden darf, zeigt auch das nachfolgende Retaxbeispiel: Selbst nach der Verabschiedung der Substitutionsausschlussliste werden nach wie vor Verordnungen aufgrund von Formfehlern retaxiert, die vor Inkrafttreten der generellen Austauschverbote ausgestellt bzw. beliefert wurden. Retaxiert wurden in den folgenden beiden Fällen Verordnungen über L-Thyroxin 100 Henning TAB N3 100 St. für Versicherte der Deutschen BKK, weil die Apotheke angesichts des lange bekannten und diskutierten erforderlichen Substitutionsverbots der Meinung war, auf eine stereotype Begründung ihres Nicht-Austausches verzichten zu können: Diese kritische Indikationsgruppe wurde bereits mit der ersten Leitlinie „Gute Substitutionspraxis“ der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft von 2002 als austauschkritisch angesehen. Die Leitlinie wurde bereits seit Herbst 2012 aufgrund der in Kraft getretenen AMG-Novelle als Diskussionsgrundlage zwischen den Spitzenverbänden der GKV-Kassen und den Apothekern anerkannt. Dies reichte jedoch hier nicht aus, auf nachträgliche Retaxationen aufgrund von Formfehlern bei Pharmazeutischen Bedenken zu verzichten. Dass hierbei auch L-Thyroxin-Versorgungen retaxiert wurden, die manuell begründet worden waren, zeigt die zweite Retaxation derselben Krankenkasse. |