Formretax bei BtM: Verordnungszeilen, Platzmangel, StrafgebührenWelche Probleme und welchen Zeitaufwand Formretaxationen den Apotheken verursachen, zeigen die unten beschriebenen Retaxationen mehrerer BtM-Verordnungen, die uns eine betroffene Apotheke zusandte. Dass Formretaxationen gem. GKV-VSG demnächst zwischen dem Spitzenverband der GKV-Kassen (SpiBu) und dem DAV einvernehmlich geregelt werden müssen, erscheint daher offenbar nur aus Sicht der Krankenkassen verzichtbar. Alle Retaxationen kamen von der AOK Bayern IK 108310400. Rezept 1: Verordnung 1 Packung, BtM-Gebühr 26 Cent, Formulargebühr 1 Euro
Da die der Apotheke vom Großhandel in Rechnung gestellten „Formulargebühren“ in Höhe von 1,00 Euro von den Krankenkassen nicht als Beschaffungskosten anerkannt werden, können diese Kosten nicht an die Krankenkassen weitergeleitet werden. Die Kassen sind der Meinung, dass alle der Apotheke entstandenen Kosten mit der seit 1978 unveränderten „BtM-Gebühr“ in Höhe von 26 Cent inkl. MwSt. gem. § 7 AMPreisV ausreichend abgegolten sind. Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) § 7 Betäubungsmittel: Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nach § 15 der Betäubungsmittel-Verschreibungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1978 (BGBl. I S. 537) nachzuweisen ist, können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 0,26 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen. Daher wurde diese Verordnung erwartungsgemäß um die weitergeleiteten „Beschaffungskosten“ gekürzt: |