Retax wegen fehlender N-Bezeichnung: Abgabefähigkeit fallbezogen prüfenOb Präparate mit fehlender N-Kennzeichnung abgabefähig sind, lässt sich leider nicht generell mit einem einfachen „Ja“ oder „Nein“ beantworten. Beispiele für nicht normierte Packungen:
Erschwerend kommt hinzu, dass sich die normale Zuordnung zu den therapiegerechten Normgrößen nicht in jedem Fall als geeignet erweist und daher § 5 der PackungsV dem DIMDI die Möglichkeit gibt, für Arzneimittel auch eine Behandlungsdauer festzulegen, die von den therapiebezogenen Vorgaben in § 1 Abs. 1 PackungsV abweicht und daher zu einer abweichenden Vergabe von N-Bezeichnungen führen kann: § 5 PackungsV „Das Nähere zur Ermittlung der Packungsgrößen regelt das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit unter Berücksichtigung der Klassifikation nach § 73 Absatz 8 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Es kann für Arzneimittel eine Behandlungsdauer zugrunde legen, die von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 abweicht oder die kürzer ist als in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 angegeben, sofern auf Grundlage der Fachinformation eine Abweichung medizinisch notwendig ist; dabei werden Packungen als N1 oder N2 gekennzeichnet, deren Anzahl an einzelnen Anwendungseinheiten der jeweiligen Packungsgröße nach § 1 Absatz 1 Satz 2 am nächsten kommt.“ Da die oben genannten gesetzlichen Vorgaben zusätzlich durch unterschiedliche vertragliche Vereinbarungen ergänzt werden, ist es nicht immer einfach die Abgabe- und Erstattungssituation in der Apotheke korrekt zu beurteilen. Dies zeigt sich trotz der zahlreichen DAP-Abgabehilfen und Recherche-Tools in der hohen Anzahl von Anfragen an das DAP-Team und an die Kolleg(inn)en im DAP Retax-Forum. Aktueller Retax-Fall:„Wir haben eine Verordnung über Erkältungstropfen Heel 100 ml für ein 8 Jahre altes Kind. Unsere Software (ADG) zeigt uns keine Abgabeprobleme an, eine Abgabe bis 12 Jahre auf Rezept ist möglich. Dennoch wurden wir nun retaxiert. “ |