Für biotechnologisch hergestellte Arzneimittel gelten bei der Rezeptbelieferung besondere Regeln: Nur die in Anlage 1 des Rahmenvertrags namentlich genannten Bioidenticals dürfen im Rahmen der Aut-idem-Regelung gegeneinander ausgetauscht werden.
Wirkstoffverordnung als Retaxgefahr
Bei einer reinen Wirkstoffverordnung eines Biologikums, zum Beispiel „Filgrastim 30 Mio. I.E. 5 St.“, besteht das Risiko einer Retaxation, wenn neben dem Originalprodukt auch Bioidenticals und/oder Biosimilars im Handel sind.