Wenn eine Apotheke ein Rezept zulasten einer GKV erhält, beginnt immer zunächst die Suche nach sogenannten wirtschaftlichen Alternativen zum verordneten Arzneimittel. Damit sind dann rabattierte oder preisgünstige Arzneimittel bzw. Importe gemeint. Dass das verordnete Arzneimittel abgegeben werden kann, ist nur noch in wenigen Fällen möglich – es sei denn, es wird direkt ein preisgünstiges oder rabattiertes Mittel verordnet. Wird nicht ausgetauscht, so schauen Krankenkassen teils sehr genau hin und sprechen Retaxationen auf vermeintliche Alternativen aus. Doch hier wurden im vergangenen Jahr auch falsche Retaxationen ausgesprochen, da in den fraglichen Situationen ein Austausch schlicht unzulässig war. Doch wann ist ein Austausch NICHT erlaubt? Dies soll der folgende Beitrag in Erinnerung rufen.
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