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Entlassrezepte: Pseudoarztnummer auf BtM- und T-Rezepten bis 31.03.2021 zulässig

Zwischen gesetzlichen Kranken­kassen und Apotheker­verband wurde vereinbart, dass Ärzte, die in einem Kranken­haus oder einer Reha-Einrichtung angestellt sind und keine Kranken­haus­arzt­nummer bzw. lebens­lange Arzt­nummer besitzen, auf BtM- und T-Rezepten im Rahmen des Entlass­managements weiterhin die Pseudo­arzt­nummer 4444444 plus zweistelligen Fach­gruppen­code verwenden dürfen. Die Apotheke trifft dies­be­züglich keine Prüf­plicht. Die Regelung gilt bis zum 31. März 2021.

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