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Entlassrezepte: keine Pseudoarztnummer auf BtM- und T-Rezepten

Die Pseudo­arzt­­nummer „4444444“ (plus zwei­stelliger Fach­gruppen­­code) darf seit dem 1. Juli 2020 nicht mehr auf Entlass­­rezepten, die BtM- oder T-Rezepte sind, verwendet werden. Eine entsprechende Über­gangs­­frist ist zum 30.06.2020 aus­ge­­laufen. Während der Über­gangs­­phase durften Kranken­­haus­ärzte, die keine LANR oder Kranken­­haus­arzt­nummer hatten, die Pseudo­­arzt­­nummer ausnahms­­weise auf BtM- und T-Rezepten benutzen. Wie zu verfahren ist, wenn die Arzt­­nummer fehlt oder doch die Pseudo­­arzt­­nummer auf ent­sprech­enden Rezepten angegeben ist, erfahren Sie in diesem Artikel.

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