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Was beim Stückeln zu beachten ist

Die SARS-CoV-2-Arznei­mittel­versorgungs­verordnung räumt Apotheken mehr Spielraum bei der Auswahl von Packungs­größen ein, wenn dadurch ein weiterer Patienten­kontakt vermieden werden kann. So ist z. B. Stückeln möglich, wenn die verordnete Packungs­größe nicht vorrätig bzw. nicht lieferbar ist. Hierbei sind die Regelungen zur technischen Umsetzung der SARS-CoV-2-AM-VersVO zu beachten.

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