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SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung

Eindeutig zweideutig?

Die Apotheke hat seit dem 22. April 2020 erweiterte Aus­tausch­möglichkeiten bei Arznei­mittel­verordnungen. Ziel ist es, unnötige Patienten­kontakte zu vermeiden, z. B. weil ein Rabatt­arznei­mittel zunächst bestellt oder das Rezept durch den Arzt geändert werden müsste. Laut SARS-CoV-2-Arznei­mittel­versorgungs­verordnung darf die Apotheke dazu von den rahmen­vertraglichen Abgabe­vorschriften abweichen, ohne eine Retaxation befürchten zu müssen. Doch die Formulierungen im Verordnungs­text lassen Raum für Interpretationen.

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