AKTUELLES
Neue Abgaberegeln für BG-Rezepte
Namentlich verordnetes Arzneimittel darf abgegeben werden
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Der Arzneiversorgungsvertrag zwischen dem Spitzenverband der Unfallversicherungsträger und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) wurde zum 1. März 2020 angepasst. Hintergrund sind die neuen Abgaberegelungen im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V, die schon zum 1. Juli 2019 in Kraft getreten sind. Nun ist auch für die gesetzlichen Unfallversicherungsträger, wie z. B. die Berufsgenossenschaften (BG), festgeschrieben, wie hinsichtlich der Abgabe preisgünstiger Arzneimittel und wirtschaftlicher Einzelmengen vorzugehen ist. Ein wichtiger Unterschied zu den Regelungen der GKV ist, dass die Abgabe des namentlich verordneten Präparats bei den Unfallversicherungsträgern weiterhin möglich ist.
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kwarner – stock.adobe.com
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