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Neue Abgaberegeln für BG-Rezepte

Namentlich verordnetes Arzneimittel darf abgegeben werden

Der Arznei­versorgungs­vertrag zwischen dem Spitzen­verband der Unfall­versicherungs­träger und dem Deutschen Apotheker­verband (DAV) wurde zum 1. März 2020 angepasst. Hinter­grund sind die neuen Abgabe­regelungen im Rahmen­vertrag über die Arznei­mittel­versorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V, die schon zum 1. Juli 2019 in Kraft getreten sind. Nun ist auch für die gesetzlichen Unfall­versicherungs­träger, wie z. B. die Berufs­genossen­schaften (BG), festge­schrieben, wie hinsichtlich der Abgabe preis­günstiger Arznei­mittel und wirtschaftlicher Einzel­mengen vorzugehen ist. Ein wichtiger Unterschied zu den Regelungen der GKV ist, dass die Abgabe des namentlich verordneten Präparats bei den Unfall­versicherungs­trägern weiterhin möglich ist.

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