Für gentechnisch hergestellte Arzneimittel gelten beim Aut-idem-Austausch besondere Regeln: Nur die namentlich in Anlage 1 des Rahmenvertrags genannten Bioidenticals dürfen ausgetauscht werden. Bei einer reinen Wirkstoffverordnung, zum Beispiel „Filgrastim 30 Mio. I.E. 5 St.“, besteht deshalb das Risiko einer Retaxation, wenn neben dem Referenzarzneimittel auch Bioidenticals und/oder Biosimilars im Handel sind.
Nur ausgehend von einem eindeutig verordneten Produkt wird der korrekte Austausch auf ein Rabattarzneimittel durch die Apothekensoftware angezeigt. Daher ist der Arzt in einem solchen Fall um die eindeutige Angabe des Präparats zu bitten.
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