Auf Grundlage von § 4 Abs. 3 Rahmenvertrag in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Apothekenbetriebsordnung kann der Apotheker im Einzelfall den Aut-idem-Austausch eines verordneten Arzneimittels durch ein Rabattarzneimittel verhindern, wenn die Therapie durch die Substitution gefährdet wäre. Das Vorliegen Pharmazeutischer Bedenken ist in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen und sofern sie angewendet werden, ist eine genaue Dokumentation auf dem Rezept erforderlich (Sonder-PZN + Begründung).
Im DAP Lexikon finden Sie apothekenübliche Begriffsdefinitionen von A bis Z samt Verlinkungen auf weiterführende Informationen wie z. B. Gesetzestexte oder DAP Arbeitshilfen.