Anzeige

ABBVIE INFORMIERT

HUMIRA®: Das ist bei der Rezeptbelieferung zu beachten

Bei Verordnungen von HUMIRA® (Adalimumab) im Fertigpen bzw. in der Fertigspritze zulasten der GKV ist im Rahmen der Rezeptbelieferung insbesondere die Rabattvertragssituation zu beachten, um Retaxationen zu vermeiden. Folgende Punkte sind wichtig:

1. Rabattarzneimittel hat Vorrang

Ein rabattiertes Original bzw. ein rabattierter Import sind laut § 5 Rahmenvertrag vorrangig vor nicht rabattierten Importarzneimitteln abzugeben.1 Unter allen verfügbaren Rabattarzneimitteln darf die Apotheke frei wählen.

Das Original HUMIRA® ist aktuell deutschlandweit für eine Vielzahl der GKV- und PKV-Versicherten rabattiert und zuzahlungsbefreit.

» Übersicht der Rabattverträge

2. Original-Import-Austausch auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz

Rabattierte Original- bzw. Importarzneimittel sind auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz (ohne zusätzlichen ärztlichen Vermerk) bevorzugt abzugeben.2,3

3. Vorsicht bei Verordnungen von HUMIRA® 40 mg mit der alten Füllmenge (0,8 ml)

Bei Verordnungen von HUMIRA® 40 mg/0,8 ml im Fertigpen bzw. in der Fertigspritze ist ggf. die Abgabe des rabattierten Nachfolgeartikels HUMIRA® 40 mg/0,4 ml erforderlich.

4. Kein Austausch durch Adalimumab-Biosimilars in der Apotheke

Biologika wie Adalimumab dürfen nur „aut idem“ ausgetauscht werden, wenn Wirkstoff, Herstellungsprozess und Ausgangsstoffe vollkommen identisch sind. Die austauschbaren Präparate (= Bioidenticals) sind in Anlage 1 des Rahmenvertrages gelistet, HUMIRA® gehört nicht dazu.

Deshalb darf HUMIRA® in der Apotheke nicht durch andere Adalimumab-Biosimilars ausgetauscht werden!

Jetzt aktualisiert: Abgabehilfe HUMIRA®

Die HUMIRA®-Abgabehilfe zeigt anhand eines Fließ­schemas, was bei der Rezept­belieferung – insbesondere in Hinblick auf die Rabatt­vertrags­situation – zu beachten ist.

» Abgabehilfe HUMIRA®

» Fachinformation HUMIRA®

» Pflichttext HUMIRA®

1 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V, Stand: 09/2016
2 Kommentar des Deutschen Apothekerverbands zum Rahmenvertrag § 129 SGB V, Stand: 06/2016
3 vdek-Arzneiversorgungsvertrag, dort § 4 Abs. 12, Stand: 04/2016