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Biologika: Wirkstoffverordnung als Retaxgefahr

Für gentechnisch hergestellte Arznei­mittel gelten hinsichtlich des Aut-idem-Austauschs besondere Regeln: Nur die namentlich in Anlage 1 des Rahmen­vertrags genannten Bioidenticals dürfen gegen­einander ausge­tauscht werden. Bei einer reinen Wirk­stoff­verordnung, zum Beispiel „Filgrastim 30 Mio. I.E. 5 St.“, besteht deshalb das Risiko einer Retaxation, wenn neben dem Originator­produkt auch Bioidenticals und/oder Biosimilars im Handel sind.

Nur ausgehend von einem konkreten Produkt wird der korrekte Austausch auf ein Rabatt­arznei­mittel durch die Apotheken­software angezeigt. Daher ist der Arzt in einem solchen Fall um die eindeutige Angabe des Präparates zu bitten.

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Alexander Raths – stock.adobe.com