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Infliximab: Wirkstoffverordnung = unklare Verordnung?

Liegt der Apotheke eine reine Wirkstoff­verordnung vor, darf in der Regel nur ein rabattiertes oder – wenn keine Rabatt­verträge vorhanden sind – eines der drei preis­günstigsten Arznei­mittel abgegeben werden.1 Protein­wirkstoffe wie Infliximab (Inflectra™) stellen jedoch einen Sonder­fall dar, da sie nur unter bestimmten Bedingungen aut-idem-konform sind.

» Liste der austauschbaren Biologika

Beispiel Infliximab:

Da sowohl ein Original­produkt (Remicade®) als auch verschiedene Bio­similars (Inflectra™, Remsima®, Flixabi®) im Handel sind, die unter­einander nur begrenzt aus­tauschbar sind, handelt es sich um eine unklare Verordnung nach § 17 Abs. 5 ApBetrO. Der Arzt muss ein bestimmtes Präparat, z. B. Inflectra™, verordnen, damit die Apotheke ggf. ein aut-idem-konformes Rabatt­arznei­mittel auswählen kann. Deshalb ist bei einem solchen Rezept eine Rück­sprache mit dem Arzt und die Korrektur des Rezepts erforderlich.

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1 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V, Stand: 09/2016.