Für gentechnisch hergestellte Arzneimittel gelten hinsichtlich des Aut-idem-Austauschs besondere Regeln: Nur die namentlich in Anlage 1 des Rahmenvertrags genannten Bioidenticals dürfen gegeneinander ausgetauscht werden. Bei einer reinen Wirkstoffverordnung, zum Beispiel „Filgrastim 30 Mio. I.E. 5 St.“, besteht deshalb das Risiko einer Retaxation, wenn neben dem Originatorprodukt auch Bioidenticals und/oder Biosimilars im Handel sind.
Nur ausgehend von einem konkreten Produkt wird der korrekte Austausch auf ein Rabattarzneimittel durch die Apothekensoftware angezeigt. Daher ist der Arzt in einem solchen Fall um die eindeutige Angabe des Präparates zu bitten.
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