Inflectra™ (Infliximab) von Pfizer ist für über 90 % der GKV-Versicherten rabattiert.1 Häufig stehen noch weitere Rabattarzneimittel zur Auswahl, z. B. sind in einigen Fällen bezugnehmend zugelassene Inflectra™-Importe rabattiert.
Beispiel:
Als Rabattarzneimittel stehen z. B. sowohl das Inflectra™-Original als auch bezugnehmend zugelassene Importe zur Auswahl. Es stellt sich die Frage, ob mit der Abgabe des rabattierten Originals bzw. eines rabattierten Imports auch gleichzeitig die Importquote beeinflusst wird.
Exkurs: Was ist die Importquote?
Die zu erfüllende Importquote beträgt in der Regel 5 Prozent des Fertigarzneimittelumsatzes einer Apotheke mit einer Krankenkasse und dient als Grundlage zur Berechnung der sogenannten Wirtschaftlichkeitsreserve. In die Quote werden nur preisgünstige Importarzneimittel (mind. 15 Euro oder 15 % günstiger als das Original) einbezogen, jedoch keine Rabattarzneimittel.
Abgabe eines rabattierten Imports kommt nicht der Importquote zugute
Laut § 5 Abs. 3 Rahmenvertrag werden rabattbegünstigte Arzneimittel – vergleichbar mit nicht lieferbaren Importarzneimitteln – nicht in die Berechnung der Importquote einbezogen. Rabattarzneimittel werden demnach bei der Ermittlung des zugrundeliegenden Fertigarzneimittelumsatzes und des Anteils importfähiger Arzneimittel nicht berücksichtigt.2
Apotheke darf unter Rabattarzneimitteln frei wählen
Die Apotheke ist darüber hinaus nicht dazu verpflichtet, einen rabattbegünstigten Import vorrangig abzugeben oder das preisgünstigste Rabattarzneimittel auszuwählen, sondern darf gemäß § 4 Abs. 2 Rahmenvertrag unter allen verfügbaren Rabattarzneimitteln frei wählen.2
Aufgrund der hohen Rabattvertragsabdeckung ist die Abgabe des rabattierten Inflectra™-Originals deshalb in vielen Fällen möglich.
Service: Nur das deutsche Original Inflectra™ von Pfizer wird stets mit einem passenden Infusionsfilter geliefert.
Weitere Informationen:
» Abgabehilfe Inflectra™
» Fachinformation Inflectra™
1 DAP Retaxierungs-Checkplus, Inflectra® 100 mg, 3 Stück, PZN 10315727, www.deutschesapothekenportal.de, Stand: 11/2017.
2 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V, dort § 4 Abs. 2 und § 5, Stand: 09/2016.