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KW 13 Dienstag, 27. März 2018
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CHMP-GUTACHTEN
Retinoide: Maßnahmen zur Schwangerschaftsverhütung aktualisiert und Warnhinweise zu psychiatrischen Störungen bei oraler Einnahme
Die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) hat Retinoide hinsichtlich der bestehenden Maßnahmen zur Risikominimierung neu bewertet. Demnach ist es erforderlich, die Maßnahmen zur Schwangerschaftsverhütung zu aktualisieren und einen Warnhinweis zum Risiko neuropsychiatrischer Erkrankungen bei oraler Einnahme von Retinoiden aufzunehmen. Erste Informationen für Angehörige der Gesundheitsberufe hat das BfArM veröffentlicht.
» Lesen Sie hier weiter
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DAIICHI SANKYO INFORMIERT
Efient®: Rabattiertes Original hat Vorrang – auch bei Importverordnung*
Rabattierte Originale bzw. Importe sind gemäß § 5 (1) Rahmenvertrag vorrangig vor nicht rabattierten Importen abzugeben – auch wenn diese preisgünstig sind.1 Efient® Filmtabletten (Prasugrel) von Daiichi Sankyo sind aktuell für mehr als 70 Prozent der GKV-Versicherten rabattiert:2 Das Original kann somit oftmals abgegeben werden!
Rabattarzneimittel haben Vorrang – im Fall von Original und Import auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz.1,3
Beispiel: Rezept zulasten der KKH
Da in diesem Beispiel Efient® von Daiichi Sankyo rabattiert ist, muss dieses gemäß § 5 (1) Rahmenvertrag vorrangig abgegeben werden.1,3
Weitere hilfreiche Tipps zum Original/Import-Vergleich und Informationen zu Efient® sind auf der aktuellen Abgabehilfe zu Efient® zu finden.
» Zur Abgabehilfe Efient®
» Pflichttext Efient® Filmtabletten
*bezieht sich auf nicht rabattierte Importe
1 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung gemäß § 129 Abs. 2 SGB V; dort § 5 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1; Stand: 09/2016
2 DAP Retaxierungs-Checkplus, Rabattverträge zu Efient® 5 mg/Efient® 10 mg, Stand: 02/2018
3 vdek-Arzneiversorgungsvertrag; dort § 4 Abs. 12; Stand: 04/2016
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ZERTIFIZIERTE FORTBILDUNG
Letzte Chance: Noch bis zum 31. März 2018 teilnehmen!
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Anzeige
JOHNSON & JOHNSON MEDICAL INFORMIERT
OneTouch Ultra Plus Flex®
Neues System mit Vorteilen für Patienten und Rezeptbelieferung
Das neue OneTouch Ultra Plus Flex® Blutzuckermesssystem bietet einige Vorteile:
- Geringe Blutmenge von 0,4 µl
- Farbliche Kennzeichnung der Messwerte durch ColourSure™ Technology
- Drahtlose Synchronisation der Daten per OneTouch Reveal® Mobile App
- Teststreifen OneTouch Ultra® Plus in Preisgruppe 1 nach neuen DAV-Vereinbarungen mit den Ersatzkassen, zusätzlich rabattiert1,2
- Erfüllt die Anforderungen nach EN ISO 15197:20153
Abb.: OneTouch Ultra Plus Flex® Messgerät und drahtlose Verbindung per App, Quelle: Johnson & Johnson
Weiterführende Informationen zu Rezeptbelieferung und Abrechnung erhalten Sie auf der Abgabehilfe zu OneTouch® und unter www.onetouch.de.
1 Arzneiversorgungsvertrag zwischen Deutschem Apothekerverband (DAV) und TK, DAK-Gesundheit, KKH, HEK, hkk, gültig seit 01.01.2018, sowie BARMER gültig seit 01.02.2017
2 Rabattvereinbarung gem. § 130a Abs. 8 SGB V i.V.m. § 31 Abs. 1 SGB V über Blutzuckerteststreifen zwischen TK, DAK-Gesundheit, KKH, HEK und hkk („ArgeBZT“) mit Johnson & Johnson Medical GmbH, Stand 01.01.2018
3 Testsysteme für die In-vitro-Diagnostik – Anforderungen an Blutzuckermesssysteme zur Eigenanwendung bei Diabetes mellitus (ISO 15197:2013); Deutsche Fassung EN ISO 15197:2015
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DAP WISSENS-CHECK
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DAP INFORMIERT
DAPs-Punkte können an „Apotheker ohne Grenzen“ gespendet werden
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Seit Kurzem können die bei Mein DAP gesammelten DAPs-Punkte auch gespendet werden. Gehen Sie dazu in der Navigation unter „Mein Konto“ auf „Punkte spenden“ (Anmeldung bei Mein DAP erforderlich!) und wählen Sie aus, ob Sie fünf, zehn oder 20 Euro spenden möchten.
Die Spende erfolgt im Namen von DAP an die Organisation Apotheker ohne Grenzen e. V. (AoG). Dies ist ein unabhängiger und gemeinnütziger Verein mit über 1.800 Mitgliedern, der sich größtenteils ehrenamtlich in Deutschland und weltweit für Menschen in Not engagiert. Seit bald 18 Jahren ermöglicht AoG mit pharmazeutischer Kompetenz Menschen weltweit ein Leben in Gesundheit.
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Abb.: deutschesapothekenportal.de | Mein Konto
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DAP INFORMIERT
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SERVICE
Biologicals: Tipps zur Rezeptbelieferung
Trotz der klaren Regelung, dass nur in Anlage 1 des Rahmenvertrags namentlich aufgeführte Bioidenticals gegeneinander ausgetauscht werden dürfen, können sich bei der Rezeptbelieferung Fragen ergeben:
Ist eine Wirkstoffverordnung möglich?
Verordnet der Arzt ein biotechnologisch hergestelltes Arzneimittel nur unter Nennung des Wirkstoffes (zum Beispiel „Filgrastim 30 Mio. I.E. 5 St.“) besteht die Gefahr einer Retaxation, wenn neben dem Originatorprodukt auch Bioidenticals und/oder Biosimilars im Handel sind. Nur ausgehend von einem konkreten Produkt wird gegebenenfalls der Austausch auf ein Rabattarzneimittel durch die Apothekensoftware angezeigt.
Daher empfiehlt es sich, den Arzt bei einer reinen Wirkstoffverordnung um eine eindeutige Angabe des Präparates zu bitten (Rezeptänderung/Neuausstellung).
Muss bei namentlicher Verordnung durch ein Rabattarzneimittel ausgetauscht werden?
Verordnet der Arzt ein Präparat eindeutig unter seinem Namen, muss gegebenenfalls im Rahmen von Rabattverträgen durch ein rabattiertes Arzneimittel ausgetauscht werden (vgl. § 4 Rahmenvertrag). Dabei gelten aber nur die Präparate eines Wirkstoffes als gleich und austauschbar, die in Anlage 1 des Rahmenvertrages gelistet sind.
Können Pharmazeutische Bedenken angewendet werden?
Auch bei biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln, die laut Anlage 1 wirkstoffidentisch sind, können Pharmazeutische Bedenken angewendet werden, wenn ein vorzunehmender Austausch den Therapieerfolg gefährden würde.
» Welche Präparate in Anlage 1 des Rahmenvertrags aufgeführt sind und weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in der DAP-Rubrik „Biologicals“
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Nützliche Links
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