Der für das Biosimilar Inflectra™ (Wirkstoff: Infliximab) gemäß Packungsgrößenverordnung definierte N1-Bereich reicht von 2 bis 4 Stück.1 Dementsprechend tragen die erhältlichen 2er-, 3er- und 4er-Packungsgrößen beide ein N1-Kennzeichen. Da die Apothekensoftware Arzneimittel mit gleichem N-Kennzeichen im Rahmen der Aut-idem-Substitution generell als austauschbar anzeigt (§ 4 Abs. 1 Buchstabe c Rahmenvertrag), ist bei der Auswahl eines Rabattarzneimittels darauf zu achten, dass dieses der verordneten Stückzahl entspricht.
Beispiel: Rezept zulasten einer Ersatzkasse
Ist beispielsweise „Inflectra 100 mg PIK 3 Stück N1“ verordnet, werden über die Aut-idem-Suche zahlreiche Rabattarzneimittel angezeigt, unter anderem auch mit unterschiedlichen Packungsgrößen (z. B. 2 Stück, 4 Stück; s. Abb.).
Abb.: Ausschnitt aus der Lauer-Taxe online, Stand: 15. Februar 2016, % = beispielhafte Rabattarzneimittel über Aut-idem-Suche
Es ist darauf zu achten, ein Rabattarzneimittel abzugeben, das der vom Arzt verordneten Stückzahl entspricht.
Unter allen verfügbaren Rabattarzneimitteln darf die Apotheke gemäß § 4 Abs. 2 Rahmenvertrag frei wählen, sodass das rabattierte Original von Pfizer abgegeben werden darf.2
Hinweis: Jeder Inflectra™-Packung von Pfizer liegen kostenfrei die passenden Infusionsfilter bei.
Vorsicht: Ist auf einem Rezept über eine Inflectra™ N1-Packung keine Stückzahl angegeben (z. B. „Inflectra 100 mg N1“), kann nur die kleinste N1-Packung (3 Stück) abgegeben werden. Bei Unklarheiten ist gemäß § 17 Abs. 5 ApBetrO Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt zu halten, damit dieser die Menge konkretisiert.
Service: Abgabehilfe zu Inflectra™
Die wichtigsten Fragen zur Abgabe von Inflectra™ werden auf einer aktuellen Abgabehilfe beantwortet. Darüber hinaus ist ein Arzneimittelprofil mit weiteren Informationen zu Inflectra™ enthalten.
» Abgabehilfe Inflectra™
» Basisinformation Inflectra™
» Fachinformation Inflectra™
1 Anlage 1 (Übersicht der Messzahlen) der Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung von Packungsgrößen nach § 5 PackungsV, Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information, Stand: Februar 2017.
2 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V, Stand: Juni 2016.