Bei Verordnungen von Inflectra™ (Infliximab) zulasten der GKV ist insbesondere die Rabattvertragssituation zu beachten, um Retaxationen zu vermeiden. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Punkte, die bei der Rezeptbelieferung zu beachten sind.
1. Rabattverträge beachten – auch im Verhältnis Original/Import
Rabattarzneimittel sind grundsätzlich vorrangig vor nicht rabattierten Arzneimitteln abzugeben. Dies gilt auch im Verhältnis von Original- zu Importarzneimitteln. Die Apotheke hat hierbei gemäß § 4 Abs. 2 Rahmenvertrag die freie Auswahl unter allen verfügbaren Rabattarzneimitteln.1
Das Original Inflectra™ von Pfizer ist aktuell für ca. 84 Prozent der GKV-Versicherten rabattiert.2
2. Original-Import-Austausch auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz
Ein rabattiertes Original bzw. ein rabattierter Import ist auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz (ohne zusätzlichen ärztlichen Vermerk) vorrangig vor einem nicht rabattierten Original- oder Importarzneimittel abzugeben1,3 – unabhängig davon, ob ein Import oder das Original verordnet ist.
Bitte beachten: Rabattarzneimittel werden nicht in die Berechnung der Importquote einbezogen.1 Die Abgabe eines rabattierten Importarzneimittels kommt deshalb auch nicht der Importquote zugute.
3. Nur Bioidenticals sind austauschbar
Die Aut-idem-Substitution von Biologika wie Inflectra™ ist nur dann möglich, wenn neben allen anderen Aut-idem-Kriterien zusätzlich auch die Ausgangsstoffe und der Herstellungsprozess identisch sind. Eine Liste der austauschbaren Bioidenticals findet sich in Anlage 1 des Rahmenvertrags.1
Beispiel Infliximab: Nur Remsima® und Inflectra™ sind austauschbar. Inflectra™ darf weder durch Flixabi® noch durch Remicade® ausgetauscht werden.1