Während bei Verordnungen über Arzneimittel zulasten der GKV sehr genau vorgegeben ist, welche Abgaberangfolge Apotheken zu beachten haben, gilt für Verordnungen über Medizinprodukte, zu denen auch Verbandmittel gehören, das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Abs. 1 SGB V.
Es gibt jedoch keine (rahmen-)vertragliche Verpflichtung, vorrangig preisgünstige Importe abzugeben – das Einsparziel des Rahmenvertrags gilt nur für Arzneimittelverordnungen.
Nun berichtete eine Apotheke über eine Retaxation in diesem Bereich.
Seit dem 2. Juli 2026 dürfen Apotheken Personen, die dauerhaft ein bestimmtes Arzneimittel einnehmen müssen, unter bestimmten Voraussetzungen ohne eine ärztliche Verordnung mit ihren Arzneimitteln versorgen, wenn dies im Akutfall erforderlich ist und keinen Aufschub erlaubt.
In dem folgenden FAQ werden die wichtigsten Fragen zur Abgabe nach § 48a AMG beantwortet.
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Seit dem 1. April 2026 sind Apotheken verpflichtet, verordnete Biologika in Fertigarzneimitteln zur Abgabe an Versicherte durch preisgünstigere bzw. rabattierte austauschbare Arzneimittel zu ersetzen.
Bei richtiger Antwort werden Ihnen 5 DAPs-Punkte gutgeschrieben.
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