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Retax aufgrund nicht eingezogener Zuzahlung
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Wie zuletzt schon häufiger berichtet, bereitet eine Rezeptbelieferung über einen Monatswechsel oft Probleme in Apotheken und führt nicht selten zu Retaxationen. Auch im folgenden Fall führte ein Monatswechsel und die damit einhergehende Rabattvertragsänderung letztlich zu einer Retaxation.
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Bildquelle: koya979/Shutterstock.com
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DAP PATIENTENINFORMATION
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Arzneimittel zur Tabakentwöhnung
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Seit August 2025 haben Versicherte mit schwerer Tabakabhängigkeit Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung im Rahmen eines evidenzbasierten Entwöhnungsprogramms.
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Die DAP Patienteninformation „Arzneimittel zur Tabakentwöhnung – Neues zur Kostenübernahme“ fasst die wichtigsten Voraussetzungen und Bedingungen für Ihre Patientinnen und Patienten zusammen.
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© DAP Networks GmbH
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Neues Urteil des Landgerichts Düsseldorf bestätigt Zulassungspflicht industriell hergestellter Dronabinol-Lösungen
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Mit dem Urteil vom 10. September 2025 (Az. 12 O 212/22) hat das Landgericht Düsseldorf der Cantourage GmbH untersagt, die „Dronabinol-Lösung CAN 25 mg/ml (für NRF 22.8.)“ ohne arzneimittelrechtliche Zulassung zu vertreiben. Das Gericht schloss sich der bereits im Caelo-Urteil (VG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2024 – 26 K 736/23) vertretenen Rechtsauffassung an und unterstreicht damit erneut, dass industriell hergestellte Dronabinol-Lösungen, die in der Apotheke nur noch umgefüllt werden, der arzneimittelrechtlichen Zulassungspflicht unterliegen.
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Nach Auffassung des Gerichts liegt ein zulassungspflichtiges Fertigarzneimittel (§ 21 Abs. 1 AMG) vor, wenn eine Dronabinol-Lösung industriell in der zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Zusammensetzung und Darreichungsform hergestellt und in Verkehr gebracht wird. Eine Apotheke, die ein solches Produkt lediglich prüft, umfüllt und kennzeichnet, macht daraus keine Rezeptur, denn die Substanz selbst wird nicht verändert.
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Damit bestätigt das Landgericht die klare Abgrenzung zwischen industriell gefertigten Fertigarzneimitteln und Rezepturen, die patientenindividuell in der Apotheke hergestellt werden. Das sogenannte Rezepturprivileg greift nur, wenn die Apotheke die Zubereitung eigenverantwortlich und unter Verwendung der Ausgangsstoffe durchführt – nicht, wenn sie eine bereits fertige Lösung unverändert abgibt.
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Für Apotheken bedeutet das Urteil:
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Die Herstellung von Dronabinol-Rezepturen, z. B. nach NRF, ist Aufgabe der Apotheken. Industriell vorgefertigte Dronabinol-Lösungen sind als Fertigarzneimittel einzustufen und dürfen ohne arzneimittelrechtliche Zulassung nicht in Verkehr gebracht oder bezogen werden. Nicht betroffen ist das Dronabinol-Konzentrat, das Apotheken zur eigenverantwortlichen Herstellung von Rezepturen nach NRF 22.8. verwenden. Es stellt damit eine rechtssichere und praxisgerechte Alternative für die patientenindividuelle Zubereitung in der Apotheke dar.
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DAZ INFORMIERT
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Schnelle Hilfe bei Opioid-Überdosierungen
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Beratung zu rezeptfreiem Naloxon-Nasenspray – das sollten Apotheker wissen
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Bald könnte ein rezeptfreies Naloxon-Nasenspray in die Apotheken kommen. Es enthält nur eine einzige Dosis – ein Probestoß in die Luft darf nicht erfolgen.
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Was ist noch wichtig bei der Abgabe von Naloxon-Nasensprays?
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Foto: IMAGO / Shotshop
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Hinweis: Anregungen, Kritik und Themenwünsche zum Newsletter können gerne per Mail an info@deutschesapothekenportal.de geschickt werden. Wir freuen uns auf Ihr Feedback!
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