Um Patientinnen und Patienten die korrekte Anwendung von Inhalatoren im Rahmen der entsprechenden pharmazeutischen Dienstleistung praktisch zeigen zu können, sind Demogeräte ein wertvolles Hilfsmittel.
Derzeit ist es jedoch oft zeitaufwändig, die passenden Bezugsquellen für diese Geräte zu recherchieren. Wir möchten daher herausfinden, ob eine übersichtliche Zusammenstellung von Adressen und Kontaktmöglichkeiten zur Bestellung von Demo-Inhalatoren für Sie in der Apothekenpraxis hilfreich wäre.
Wäre eine Übersicht aller Inhalationsdevices mit Links/Adressen zu Bestellmöglichkeiten von Demogeräten für Sie hilfreich?
Mehrkosten bei rund 20 % der Hilfsmittelversorgungen
GKV-Versicherte erhalten medizinisch notwendige Hilfsmittel in der Regel bis auf eine geringe Zuzahlung kostenfrei. Liegt das Hilfsmittel jedoch außerhalb des Sachleistungsprinzips der GKV, fallen Mehrkosten an. Hilfsmittel mit Mehrkosten machten in den Jahren 2023 und 2024 rund 20 % aller Versorgungen aus. Die Gründe dafür sind bisher unklar, könnten aber durch eine vom GKV-Spitzenverband geforderte gesetzliche Meldepflicht leichter ermittelt werden.
Viele Schmerzpatientinnen und -patienten verlangen immer wieder einen bestimmten Wirkstoff. Doch bei manchen Schmerzen reicht die alleinige Gabe eines Wirkstoffs nicht aus. Hier ist Ihre Beratung gefragt:
Melden Sie sich für die bundesweite Apothekenaktion „Mein starkes Duo gegen Schmerzen“ zu Duoval® von Heumann an. Protokollieren Sie 10 Beratungsgespräche und übertragen Sie anschließend Ihre Ergebnisse in einen Online-Ergebnisbogen. Das Anschreiben inklusive Screeningbogen erhalten Sie nach Ihrer Anmeldung per Mail von uns.
Als Dankeschön erhalten alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Ablauf der Aktion 400 DAPs.
Ihnen wird am 1. September eine Verordnung über „Spironolacton Accord 25 mg 100 Stück PZN 11851965“ zulasten der BARMER (IK 104080005) vorgelegt.
Die EDV zeigt keine Rabattverträge und als Alternative wird nur Aldactone 25 mg 100 Stück als preisgleiche Variante angezeigt. Ansonsten gibt es in der Stärke zu 25 mg noch eine Packung zu 50 Stück, die ebenfalls von Accord ist.
Dürfen wir bei einer Fortimel-Importverordnung auch das Original abgeben?
Wir bekommen öfters Rezepte über Trinknahrung (z. B. Fortimel) als Importverordnung. Die Importe sind meist nicht lieferbar, wohl aber die teureren Originalpräparate.
Dürfen wir das teurere Diätetikum mit handschriftlichem Vermerk über die Nichtlieferbarkeit abgeben – evtl. erst nach Rücksprache mit dem Arzt? Oder brauchen wir ein neues Rezept?
Hinweis: Anregungen, Kritik und Themenwünsche zum Newsletter können gerne per Mail an info@deutschesapothekenportal.de geschickt werden. Wir freuen uns auf Ihr Feedback!