Mehrfachverordnungen sollen die Versorgung mit Arzneimitteln für chronisch Kranke erleichtern. Hierfür wurde in § 31 Abs. 1b SGB V die Grundlage geschaffen: „Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, können Vertragsärzte Verordnungen ausstellen, nach denen eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal sich wiederholende Abgabe erlaubt ist. […]“
Demnach dürfen Apotheken ein Arzneimittel bis zu 4‑mal innerhalb eines Jahres abgeben, vorausgesetzt, das Rezept trägt eine entsprechende Kennzeichnung. Die Anzahl der Abgaben sowie den Beginn ihrer jeweiligen Einlösefrist müssen die verordnende Ärztin bzw. der verordnende Arzt festlegen, wobei das Ende der Einlösefrist optional ebenfalls angegeben werden kann; es darf maximal 365 Tage nach dem Ausstellungsdatum liegen.
Uns interessiert heute:
Wurde Ihnen bereits eine elektronische Mehrfachverordnung vorgelegt?
Die Blutdruckmessung gehört zu den Routineaufgaben in vielen Apotheken – und seit Mitte 2022 ist sie auch Teil der pharmazeutischen Dienstleistungen (pDL). Mit der standardisierten Blutdruckmessung haben Apotheken die Möglichkeit, einen wichtigen Beitrag zur kardiovaskulären Vorsorge zu leisten und den Therapieerfolg zu überprüfen.
Bislang bietet nur ein Drittel der Apotheken pharmazeutische Dienstleistungen (pDL) an, die zur Verfügung stehenden Honorare werden längst nicht ausgeschöpft. Das muss sich auf jeden Fall ändern! Um Ihnen das nötige Rüstzeug für das Angebot der pDL in Ihrer Apotheke an die Hand zu geben, finden Sie in der aktualisierten DAP-Rubrik verschiedene Informationen und Arbeitshilfen zur Vorbereitung, Durchführung und Abrechnung der verschiedenen pharmazeutischen Dienstleistungen.
Seit Anfang des Jahres müssen verschreibungspflichtige Arzneimittel für GKV-Versicherte – bis auf ein paar Ausnahmen – als E-Rezept verordnet werden. Dabei kommt es auch bei E-Rezepten zu fehlerhaften Verordnungen, die durch die Apotheke geheilt werden müssen. Die folgende Arbeitshilfe zeigt auf, welche Heilungsmöglichkeiten die Apotheke hat.
Nachfolgeartikel bei Lyumjev mit abweichender Stückzahl – was ist zu tun?
Wir haben ein E-Rezept über „LYUMJEV 100 E/ml Injektionslösung i.e. Patrone 3 ml 5 x 3 ml“ erhalten. Dieses ist außer Handel und nicht mehr erhältlich. Allerdings gibt es einen Nachfolgeartikel, der die Packungsgröße 10 x 3 ml hat.
Laut unserer Kenntnis dürfen wir das Rezept mit dem dargestellten und verknüpften Nachfolgeartikel so beliefern, ohne ein neues Rezept ausstellen zu lassen. Ist das korrekt?
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