Muss die BSNR bei Entlassrezepten mit „77“ oder „75“ beginnen?
Wir haben ein Entlassrezept der Uniklinik Düsseldorf vorliegen. Im Rezeptkopf und im Arztfeld beginnt die BSNR mit der „75“, in der Codierzeile jedoch mit der „77“. Ist dies so korrekt?
Die Klinik teilte uns mit, dass die BSNR mit einer „77“ beginnen muss.
Bereits 1987 wurde der Weltnichtrauchertag von der WHO ins Leben gerufen. Seither wird immer am 31. Mai mit verschiedensten Aktivitäten auf die Gefahren von Tabakkonsum hingewiesen. Doch mit dem Rauchen aufzuhören, ist für viele Tabakabhängige nicht einfach. Für gesetzlich Versicherte gibt es hier bald ein neues Angebot.
Gesetzlich Versicherte, die unter einer schweren Tabakabhängigkeit leiden und an einem evidenzbasierten Programm zur Tabakentwöhnung teilnehmen, können künftig auch Arzneimittel auf Kassenrezept erhalten.
Verordnungsfähig werden Arzneimittel mit den Wirkstoffen Nikotin und Vareniclin. Diese Arzneimittel sollen körperliche Entzugserscheinungen lindern. Nikotinersatzpräparate sind beispielsweise als Pflaster oder Kaugummis erhältlich. Voraussetzung für eine Verordnung zulasten der Krankenkasse wird sein, dass eine schwere Tabakabhängigkeit vorliegt. Drei Monate nach Behandlungsbeginn muss überprüft werden, ob eine medikamentöse Behandlung weiterhin notwendig ist. Bei einer späteren Rückfälligkeit besteht ein erneuter Anspruch frühestens nach drei Jahren. Die begleitenden evidenzbasierten Programme zur Tabakentwöhnung müssen u. a. Hintergrundwissen zum Rauchverhalten und zur Tabakentwöhnung vermitteln. Es kann sich dabei sowohl um Präsenz- als auch Onlinekurse sowie digitale Programme handeln.
Achtung: Der entsprechende Beschluss zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie ist noch nicht in Kraft. Wir informieren Sie hier im Newsletter, sobald der Beschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde und damit in Kraft tritt.
Quelle: G-BA: Pressemitteilung – G-BA definiert Details des neuen Leistungsanspruchs auf Arzneimittel zur Tabakentwöhnung, Stand: 15.05.2025
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