ABDA-Präsident Thomas Preis: „Die pDL sind ein Erfolgskonzept“
Seit etwas über 100 Tagen steht Thomas Preis, zuvor langjähriger Vorsitzender des Apothekerverbandes Nordrhein, an der Spitze der ABDA. Im Gespräch mit der Deutschen Apotheker Zeitung äußerte er sich unter anderem zum Thema pharmazeutische Dienstleistungen (pDL).
Preis betonte, dass angesichts des demografischen Wandels der Bedarf an pharmazeutischen Dienstleistungen nicht ab-, sondern weiter zunehmen werde. Schon heute lasse sich feststellen, dass die pDL auf einem guten Weg sind und sich zunehmend als Erfolgskonzept etablierten. Zwar würden sie bislang nicht in dem Umfang erbracht, wie ursprünglich erwartet, doch der Trend zeige klar nach oben.
Als Gründe für die bislang begrenzte Umsetzung nannte Preis unter anderem die unzureichende Honorierung im Rahmen der Arzneimittelpreisverordnung, den anhaltenden Fachkräftemangel sowie die Lieferengpässe. Dennoch werde die zunehmende Zahl an erbrachten pDL auch von der Politik wahrgenommen – und positiv bewertet.
Achtung Vitamin-B12-Mangel: Wechselwirkungen mit Metformin
Metformin ist in der Regel das Medikament der ersten Wahl zur Behandlung von Typ-2-Diabetes. Allerdings erhöht es deutlich das Risiko für einen Vitamin-B12-Mangel: Bis zu 30 % dieser Patientinnen und Patienten sind betroffen. Zum Ausgleich des Mangels sind nur bestimmte Vitamin-B12-Produkte geeignet.
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Ab dem 1. Juni 2025 gilt für Apotheken ein neuer Vertrag für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und wiederverwendbare aufsaugende Bettschutzeinlagen.
Kzenon – stock.adobe.com
Was ändert sich?
Der Kostenvoranschlag ist vor der Belieferung über ein elektronisches Verfahren an die Pflegekasse zu senden, es sei denn, die Pflegekasse hat keine Möglichkeit für elektronische Kostenvoranschläge. Die Apotheke hat bei Verwendung des elektronischen Kostenvoranschlags der Pflegekassen oder eines eingesetzten Dienstleisters keine Kosten zu zahlen. Werden sowohl Pflegehilfsmittel zum Verbrauch als auch wiederverwendbare Bettschutzeinlagen beantragt, müssen zwei getrennte Anträge gestellt werden.
Die Empfangsbestätigung der versicherten Person (Anlage 3) verbleibt in der Apotheke und muss nur bei Anforderung der Pflegekasse in elektronischer Form mit Angabe des Genehmigungskennzeichens zur Verfügung gestellt werden.
Außerdem müssen Pflegekassen Apotheken demnächst informieren, wenn ein anderer Leistungserbinger übernimmt. Für die Umsetzung dieser Maßnahme gilt eine Frist von 12 Monaten ab dem 1. April 2025.
Bei den erstattungsfähigen Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch wurden partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2- oder vergleichbare Masken), Handdesinfektionstücher, Flächendesinfektionstücher sowie Schutzservietten zum Einmalgebrauch aufgenommen.
Je nach Landesverband muss die Apotheke dem Vertrag entweder aktiv beitreten oder ihm widersprechen, wenn sie nicht daran teilnehmen möchte. Dies können Apotheken noch bis zum 14. Mai 2025 tun.
APOTHEKE FRAGT – DAP ANTWORTET
Dürfen wir 14 Stück anstatt 10 Stück abgeben?
Uns liegt eine Verordnung über „Amoxiclav 875/125 10 St. N1 Dosierung: 1–0–1 für 7 Tage“ vor.
Dürfen wir anstatt der Packung mit 10 Stück auch eine Packung mit 14 Stück, die auch im N1-Bereich liegt, abgeben? Dann wäre der Patient direkt für 7 Tage versorgt und bräuchte kein neues Rezept.
In wie vielen Studien (in vitro und in vivo) wurden die Wirkungen sowie die Wirksamkeit und Sicherheit von MYRRHINIL-INTEST® bislang wissenschaftlich umfassend untersucht und bestätigt?
MYRRHINIL-INTEST® ist seit Mai 2025 in neuem und modernem Design mit bewährter Rezeptur erhältlich.
Bei richtiger Antwort werden Ihnen 5 DAPs-Punkte gutgeschrieben.
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