pDL: Unterschrift weiterhin auf Papier erforderlich
Patientinnen und Patienten, die pharmazeutische Dienstleistungen (pDL) in Anspruch nehmen, müssen ihre Unterschrift nach wie vor an mehreren Stellen handschriftlich auf Papier leisten. Hintergrund ist eine aktualisierte Rechtsauslegung der Vorgaben des Rahmenvertrags gemäß § 129 SGB V. Demnach bleibt eine handschriftliche Unterschrift auf Papier weiterhin verpflichtend.
Es bleibt zu hoffen, dass in Zukunft eine elektronische Signatur im Rahmenvertrag für die pDL rechtlich möglich wird. In anderen Bereichen, wie etwa beim Lastschriftmandat oder der Empfangsbestätigung für Pflegehilfsmittel, bleibt die Möglichkeit zur digitalen Unterschrift weiterhin bestehen.
MYRRHINIL-INTEST®, das seit über 65 Jahren auf dem deutschen Markt erhältlich ist, bekommt ein neues, ansprechendes Packungsdesign, das es optisch fit für die Zukunft macht.
Die neue Packung erleichtert das schnelle Erfassen von Anwendungsgebieten und Inhaltsstoffen durch optimierte Lesbarkeit und unterstützt so das Apothekenpersonal bei der Kundenberatung.
Der Rahmenvertrag und auch andere gesetzliche Verträge setzen den Apotheken relativ enge Grenzen, wenn es um die korrekte Arzneimittelauswahl geht. In diesem Dschungel von Gesetzen, Regelungen und Vorschriften kann einem auch mal ein Fehler unterlaufen, auf den eine Retaxation folgt. Doch wie sieht es aus, wenn eine Retaxierung nicht gerechtfertigt ist oder es sich um einen Formfehler handelt, bei dem die Apotheke trotzdem ihren Vergütungsanspruch behält?
Cantourage – Ihr Partner für medizinisches Cannabis
Das börsennotierte Berliner Unternehmen Cantourage hat mit 25,6 Mio. Euro im 1. Quartal 2025 einen neuen Rekordumsatz eingefahren.
Mit einem breiten Angebot an Cannabisblüten, Dronabinol und CBD bietet Cantourage für nahezu jeden medizinischen Anwendungsbereich das passende Produkt.
Neben einer hohen Verfügbarkeit stehen eine schnelle Lieferung und individuelle Beratung an erster Stelle.
Wir erhielten ein Kassenrezept über Folsäure 5 mg N3 und B12 Ankermann N3, jeweils mit der Diagnose ICD-Code E53.8g versehen (Vitaminmangel sonstige B-Vitamine). Laut Arzneimittel-Richtlinie sind diese Vitamine ja bei schwerwiegendem Mangel verordnungsfähig.
Ist dann dieser Diagnosecode richtig? Oder soll der Arzt das Rezept noch korrigieren?
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